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6. Join - Regeln

 
Es können beliebig viele Tabellen miteinander verknüpft werden.
In der SELECT-Klausel können Spalten aus mehreren Tabellen angegeben werden.
Das "Übereinstimmungskriterium" oder Auswahlkriterium (Übereinstimmende Spalten)
für die Tabellen heißt "Join-Prädikat" oder "Join-Kriterium". Meistens handelt es sich bei den Spalten um die Primär- und Fremdschlüsselspalten.
Zur Bestimmung der Join-Bedingungen für zwei beliebige Tabellen können auch mehrere Spaltenpaare verwendet werden.
Spalten, die in mehreren Tabellen den gleichen Namen haben, müssen durch Angabe von Tabellen- und Spaltennamen in der FROM-Klausel eindeutig definiert werden.
Wenn die Spalten in den verschiedenen Tabellen eindeutig benannt sind, müssen Tabellen- und Spaltennamen nicht angegeben werden. Die Angabe verbessert jedoch die Lesbarkeit der SELECT -Anweisung und beschleunigt die Abfrage.
Für das Verknüpfen von Tabellen können Sie jedes beliebige Kriterium wählen (nicht nur die Prüfung auf Gleichheit (=)).
Wir unterscheiden Equi-Joins, sofern die Join-Bedingung auf Gleichheit (=) geprüft wird, und sogenannte Non-Equi-Joins, bei denen ein anderer Operator als ,=, in der Join-Bedin- gung verwendet wird. Weiterhin kennen wir den Self-Join, die Verknüpfung einer Tabelle mit sich selbst und den Outer-Join, durch den ein Null-Satz an die Tabelle angefügt wird,
in der eine oder mehrere Angaben für eine Verknüpfung fehlen. Dieser Null-Satz wird mit jedem Satz aus der Tabelle verbunden, die einen "überzähligen " Satz aufweist.
Wenn n Tabellen verknüpft werden, müssen mindestens n-l Bedingungen für die Verknüp- fung von Tabellen angegeben werden, um die Entstehung eines Kartesischen Produkts zu vermeiden. (Wenn vier Tabellen verknüpft werden, müssen die Verknüpfungsbedingungen für mindestens drei Tabellenpaare angegeben werden). Bei zusammengesetzten Schlüsseln erhöht sich die Anzahl der WHERE- Bedingungen entsprechend.
  
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
von Helmut Köhler
Siehe auch:
Handelsgesetzbuch HGB: ohne Seehandelsrech...
Arbeitsgesetze
Grundgesetz GG: Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtsh...
Strafgesetzbuch StGB
Aktiengesetz · GmbH-Gesetz: mit Umwandlungsgesetz, Wertpapiererw...
Zivilprozeßordnung. ZPO
 
   
 
     

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